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Satzung des Verschönerungsverein Kappeln e.V. von 1890

§ 1
Der Name des Vereins ist: Verschönerungsverein Kappeln e.V. von 1890.
Der Sitz des Vereins ist Kappeln. Der Verein wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Kappeln eingetragen.
§ 2
Der Verein verfolgt gemeinnützige Zwecke. Er wird sich insbesondere bemühen, bei der Stadtplanung mitzuwirken und gemeinsam mit der Stadt Kappeln öffentliche Anlagen, wie Grünstreifen, Anpflanzungen, Kinderspielplätze und alle Anlagen, die zur Verschönerung der Stadt dienen, einzurichten und in Zusammenarbeit mit der Stadt zu unterhalten. Der Verein gibt allen Bürgern der Stadt und Jedermann Gelegenheit, in diesem Verein mitzuwirken, um das Ziel des Vereins zu erreichen.
§ 3
Mitglieder des Vereins können Einzelpersonen, Firmen und Verbände sein. Der Beitritt zum Verein erfolgt durch mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod oder durch Austritt, der 3 Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres zu erklären ist. Eine Firma, ein Verband oder eine juristische Person scheidet bei Ihrer Auflösung aus dem Verein aus.
Der Vorstand hat das Recht, ein Mitglied auszuschließen, wenn das Verhalten des Mitglieds den Interessen des Vereins zuwiderläuft. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 4
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
Der Beitrag beträgt 25,00 € jährlich.
§ 6
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besteht aus:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Schriftführer
Kassenwart
zwei Beisitzer.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende.
Der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter und der Kassenwart sind gemeinsam befugt, über die Gelder und Bankkonten des Vereins zu verfügen. Die Kassenführung ist rechtzeitig vor der Jahreshauptversammlun von 2 Revisoren zu prüfen. Diese haben der Jahreshauptversammlung zu berichten.
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Alle zwei Jahre wird ein Teil des Vorstandes neu gewählt. Zum ersten Mal nach 2 Jahren werden der 1. Vorsitzende, der Kassenwart und der 1. Beisitzer, nach 3 Jahren der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der 2. Beisitzer neu gewählt. Danach werden die entsprechenden Vorstandsmitglieder alle zwei Jahre neu gewählt.
Die Vorstandssitzungen sind vereinsöffentlich. Die Termine sind bekanntzugeben.
§ 7
Die Jahreshauptversammlung hat in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres stattzufinden. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder zu beschließen, welche Vereinsangelegenheiten beraten werden sollen.
Im übrigen werden die Mitgliederversammlungen vom Vorstand einberufen. Sie sind vom Vorstand einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
Die Wahl des Vorstandes hat auf Verlangen in geheimer schriftlicher Abstimmung zu erfolgen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung hat mit einer Frist von einer Woche in ortsüblicher Weise zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder. Falls die erste Mitgliederversammlung mit dieser Tagesordnung nicht beschlußfähig ist, ist eine zweite Mitgliederversammlung, die mit der selben Tagesordnung und mit einer Frist von drei Tagen einberufen worden ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
§ 8
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen sind Beschlußprotokolle zu fertigen.
§ 9
Im Falle der Auflösung des Vereins ist das Vereinsvermögen der Stadt Kappeln für die Ausführung gemeinnütziger Aufgaben zu übertragen.

Kappeln, den 1. Dezember 1975